Heidenheim – das Theater geht weiter, lustig, lustig. tralalalala…..

Armer Herr Sachbearbeiter beim Landratsamt Heidenheim, Sie haben sich in etwas verrannt. Etwas, das hoffentlich Übel für Sie ausgehen wird. Ich hatte ja schonmal über den Fall geschrieben, jetzt folgt der zweite Teil.

Der erwähnte Sportschütze hat ein neues Anschreiben erhalten (große Datei!), indem er nochmals zur nochmaligen  Abgabe eines nochmaligen Bedürfnisses für alle seine Waffen und Wechselsysteme aufgefordert wird.

Die Anschreiben weisen einige rechtliche Fehler auf: Zunächst sind Wechselsysteme gleichen oder kleineren Kalibers erlaubnisfrei und daher auch erst recht bedürfnisfrei. Die den Vorgang auslösende Waffe sollte auf eine gelbe WBK eingetragen werden. Auch danach ist kein gesondertes Bedürfnis für die einzutragende Waffe nachzuweisen. Ausreichend ist, dass diese Waffe für eine Schießdisziplin einer zugelassenen Schießsportordnung zugelassen ist, diese Voraussetzung liegt vor. Des weiteren ist für die Bescheinigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses der Verband zuständig und nicht der einzelne Schütze. Dies hat der Kamerad veranlaßt, der Landesverbandsleiter des BdMP hat das Bedürfnis dem LRA Heidenheim gegenüber bestätigt. Damit sollte dem Gesetz genüge getan sein. Eine Nachweisführung über das dritte Jahr nach der ersten Erteilung der WBK  ist gesetzlich nicht normiert und der Schütze ist folglich hierzu nicht verpflichtet. Auch der Verband ist bisher nur gehalten, die Trainingstermine des Schützen für diese drei Jahre aufzuzeichnen. Die anhaltende Forderung, Bedürfnisse für jede einzelne Waffe sowie die Wechselsysteme nachzuweisen, ist von keinem bundesdeutschen Gesetz gedeckt. Vielleicht von einem Gesetz der DDR, da bin ich aber nicht so bewandert.

Lieber Herr Sachbearbeiter, kennen Sie diesen Paragraphen auch?:                                                                                     STGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn … die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1….
2….
3.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Tja, weit sind wir gekommen, wenn jeder Behördenmitarbeiter seine Macht mißbrauchen und unbescholtene Bürger drangsalieren kann. Der Mann nimmt den alten Nazi-Spruch “Sowenig Waffen wie möglich ins Volk” ganz schön ernst. Auffallend ist auch, daß sich die Fälle von Behördenwillkür gegen unbescholtene Waffenbesitzer in Baden-Württemberg häufen. Woran das liegen könnte? Keine Ahnung.  Mir ist aber bekannt, daß der betroffene Schütze sich das nicht gefallen lassen wird. Der Sachbearbeiter wird ob seines Verhaltens schon noch ins Schwitzen kommen, er soll sich warm anziehen, nicht daß er sich einen Zug holt!

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