Richter sprechen Recht. Gut so. Aufbewahrungskontrollen sind gebührenpflichtig.

Normalerweise verstehen die Richter auch, um was es bei den Klagen geht, Fehlurteile sind selten. Nur ganz selten fließen in die Rechtsprechung ideologisch gefärbte persönliche Meinungen des Gerichts ein, mit dementsprechenden Nachteilen für den vom Urteil Betroffenen.

Wie dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 5 K 2953/10) unter dieser Fragestellung einzuschätzen ist werden wir gleich sehen.

Zum Fall: Ein Waffenbesitzer hat legale Waffen angemeldet in seinem Besitz, die Waffenkontrolleure besuchen ihn unangemeldet(?) zu einer anlaßlosen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes, welche der Waffenbesitzer zuläßt. Es wird nichts beanstandet, alles  in Ordnung. Danach folgt eine Rechnung für die Kontrolle an den Kontrollierten. Dieser ist der Meinung, die Kontrolle liege im öffentlichen Interesse und sei deshalb kostenfrei durchzuführen. Die Behörde sieht das naturgemäß anders, man kann sich nicht einigen, ein Rechtsstreit folgt.

Irgendwann spricht ein Gericht dann Recht, wie hier geschehen. Der Kontrollierte wird verdonnert die streitigen Gebühren zu zahlen, die Begründung ist eindeutig:

“Das Gebührenrecht als Teil des Verwaltungsverfahrens falle in die Regelungskompetenz der Länder, so dass es grundsätzlich den Ländern obliege in eigener Ver-antwortung die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit der eigenen Behörden und zur Deckung des eigenen Verwaltungsaufwandes zu regeln.

Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes, wonach die Gemeinden bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwaltungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung festlegen. Eine solche Satzung habe auch die Stadt Heilbronn erlassen und darin einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, vorgesehen.

 Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die insbesondere auch vom Kläger veranlasst worden sei.” 

Und weiter:

“Die durchgeführte Waffenkontrolle knüpfe daher wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher – ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben worden sei oder nicht – in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet.” 

So weit so gut. Bis auf die Erwähnung der “besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes”. Wenn legaler Waffenbesitz gefährlich sein soll (durchschnittlich 8 Tote jährlich) was ist dann mit dem Besitz von Kraftfahrzeugen (ca. 4.000 Tote jährlich)?  Wird in Zukunft jede unbeanstandete Fahrzeugkontrolle durch die Polizei ebenfalls gebührenpflichtig? Ganz sicher nicht.

Und schon haben wir hier ein ideologisch gefärbtes Urteil. Da nützt es auch nichts, wenn der Richter ausführt: “Darüber hinaus enthalte weder das Waffengesetz noch die landesrechtlichen Regelungen sowie die Satzung der Stadt Heilbronn für die seit 2009 eingeführte Kontrollmöglichkeit eine Gebührenfreistellung.” , denn das ist falsch, die Neuregelung der Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (auf Seite 145) sagt aus, daß die Kontrollen gebührenfrei sein sollen. Die Verabschiedung dieser Verwaltungsvorschriften wird allerdings seit Monaten von der BaWü-Arbeitsministerin Katrin Altpeter aus fadenscheinigen Gründen blockiert, so daß diese für diesen Fall nicht herangezogen werden konnten.

Wie dem auch sei, die Gebühren für die Kontrolle sind rechtmässig. Der Kontrollierte hat aktiv an der Kontrolle mitgewirkt, hat die Kontrolleure eingelassen, obwohl er dies ja gar nicht gemusst hätte. Ich habe das schonmal erklärt, im Zusammenhang mit einem anderen Gerichtsurteil, die Kontrollen betreffend. Insofern hat der Waffenbesitzer sich die Konsequenzen aus der Kontrolle wiederum selbst zuzuschreiben, im jetztigen Fall eben die Gebührenpflicht.

Er hätte ja von seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Gebrauch machen und den Kontrolleuren den Zutritt zu derselben verweigern können. Das ist vollkommen legal und darf nicht sanktioniert werden. Das Grundgesetz steht über dem Waffengesetz und genauso steht es auch im § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 selbst:

“Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.”

In diesem Fall hätte er also die Kontrolleure nur fragen brauchen, ob sie die Kontrolle zur “Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit” durchführen. Bei Verneinung dieser Frage darf die Betretung der Wohnräume zu jeder Zeit -ohne einen Verstoß gegen das Waffengesetz zu begehen- abgelehnt werden. Bei anlaßlosen Aufbewahrungskontrollen besteht niemals eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sonst wären sie ja anlaßbezogen.

Wirkt man trotzdem -durch hereinlassen- aktiv an der Kontrolle mit, wird man in BaWü gebührenpflichtig, weil das so im §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes  steht. Die Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung (aktive Mitwirkung) des Gebührenschuldners vorgenommen werden, enthält, ist insofern rechtskonform.

Wer den Nachteil der Gebührenzahlung und eventuelle weitere -weitaus unangenehmere- Nachteile (siehe dieses Urteil) vermeiden möchte, braucht sich -wie schon gesagt- nur an den  § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 zu halten. Dieser erlaubt zweifellos, die Kontrolle völlig gesetzeskonform -unter Hinweis auf Artikel 13 des Grundgesetzes- nicht zu gestatten. Und zwar ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Ich würde sogar soweit gehen, zu sagen, daß der   § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 ganz klar ausdrückt, daß eine anlaßlose Kontrolle in den Wohnräumen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Waffenbesitzers -welche vorher einzuholen ist- möglich ist. Die Formulierung: ”  dürfen gegen den Willen des Inhabers” sagt dies m.E. eindeutig aus. Wer seine Waffen allerdings nicht in Wohnräumen aufbewahrt muß das Betreten dieser Räume gestatten.

 Michael Kuhn

oder sogar weniger, bis zur Bundestagswahl,
der daraufhin wahrscheinlich folgenden Zeitenwende für den
Schießsport, die Jagd und das Waffensammeln,
sowie
dem damit verbundenen Verlust Ihrer Freiheitsrechte
und Ihrer Sport- u. Jagdwaffen
(auch der Druckluft- u. Kleinkaliberwaffen)

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