Ernst Krenkel von Backyard Safari hat eine interessante These aufgestellt. Ich neige dazu ihm zuzustimmen.
“Das in der Neufassung von § 27 III 1 Nr. 2 enthaltene Verbot für jugendliche Sportschützen, mit anderen als den dort ausnahmsweise genannten Schußwaffen auf Schießstätten zu schießen, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und ist somit verfassungswidrig.”