Höchstrichterliche Entscheidung des VGH Ba-Wü: Wer Waffenkontrolleure einlässt, verliert seine Zuverlässigkeit

Was eigentlich schon immer gesagt wurde, nämlich daß man die Waffenkontrolleure mit Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung lt. Grundgesetz abweisen sollte, hat sich jetzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt: Wer die Kontrolleure in die Wohnung lässt, verliert u.U. seine Zuverlässigkeit.

Dieses Urteil des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011, Az. 1 S 1391/11,  zeigt diesen Sachverhalt in der Urteilsbegründung deutlich auf:

“Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt. Dies lässt ebenfalls auf ein mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen.”

Man darf sollte den Kontrolleuren keinen Zutritt zu seinen Wohnräumen gewähren. Die Begründung der Regierung zur Änderung des Waffengesetzes ist hier eindeutig:

“Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.”

In diesem speziellen Fall war es so, daß der Waffenbesitzer völlig zu Recht seine Waffen -weil er sie reinigte- zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß verwahrt hatte. Das darf er, wer alleine zuhause ist und/oder seine Waffen Unberechtigten nicht zugänglich macht wenn er zuhause ist, muß sie in diesem Fall nicht im zertifizierten Schrank aufbewahren. Läßt man aber jetzt die Kontrolleure ins Haus, macht man sich strafbar, weil Unberechtigte Zugriff auf die Waffen haben können. Sind also die Kontrolleure “unberechtigte Personen”? Macht man sich dann auch strafbar, wenn man seine Waffen waffengesetzkonform im zertifizierten Schrank aufbewahrt hat und den Schrank im Beisein der Kontrolleure öffnet?

Es betrifft immer die Fälle freiwilligen Mitwirkens um so in die Gesetzesfalle zu tappen, also dann, wenn man die Kontrolleure selbst einlässt. Erst durch seine Einwilligung zur Kontrolle hat sich der Waffenbesitzer in die Situation gebracht, daß man ihm ungenügende Verwahrung -obwohl in diesem Fall bis zum Eintreten der Kontrolleure zulässig- vorwerfen konnte. Der Richter hat dies auch verdeutlicht:

“Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG mussten nicht beachtet werden, weil der Antragsteller wirksam in das Betreten der Wohnung eingewilligt hat. An einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung fehlt es, wenn das Betreten der Wohnung vom Willen des Berechtigten gedeckt ist. Weil Art. 13 GG das Selbstbestimmungsrecht des Wohnungsinhabers schützt, beseitigt eine gesetzlich erzwungene (z.B. durch Bußgeldandrohung im Fall der Weigerung) oder durch Täuschung oder Drohung staatlich herbeigeführte Zustimmung die grundrechtliche Relevanz des Eingriffs nicht (Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 106 m.w.N.; vgl. allgemein zum sog. Grundrechtsverzicht Sachs, GG, 4. Aufl., vor Art. 1 Rn. 52 ff.). Die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erforderliche Einwilligung wird nicht gesetzlich erzwungen”.

Auf gut deutsch: “Selbst schuld, daß Du die Kontrolleure überhaupt reingelassen hast”.

Durch das o.g. Gerichtsurteil wurde klargestellt, daß die Kontrolleure  im Sinne des WaffG “Unberechtigte Personen” sind, wenn Waffen zwar korrekt gelagert werden, man die “Besucher” aber einlässt. Für die Zukunft bedeutet dies für jeden Waffenbesitzer, daß er zwangsläufig jeglichen Kontrollwunsch der Behörden nach  § 36 Absatz 3 WaffG unter Hinweis auf § 36 Absatz 3 WaffG  Satz 3 (Unverletzlichkeit der Wohnung) ablehnen muß, um sich nicht einen evtl. Verstoß gegen das Waffengesetz vorwerfen zu lassen. Das Recht ist dabei auf seiner Seite.

oder weniger, bis zur Bundestagswahl,
der daraufhin wahrscheinlich folgenden Zeitenwende für den
Schießsport, die Jagd und das Waffensammeln,
sowie
dem damit verbundenen Verlust Ihrer Freiheitsrechte
und Ihrer Sport- u. Jagdwaffen
(auch der Druckluft- u. Kleinkaliberwaffen)

Michael Kuhn

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0 Responses to Höchstrichterliche Entscheidung des VGH Ba-Wü: Wer Waffenkontrolleure einlässt, verliert seine Zuverlässigkeit

  1. Ludwig Harder says:

    Hallo zusammen,

    interessant zu lesen. Allerdings fühle ich mich dabei ein wenig an die “Beweisführung” in Hexenprozessen erinnert.

    Hexe(r) in einen Jutesack, ein paar Steine dazu und in den Fluß werfen.

    Hexe(r) ertrinkt = unschuldig, weil kein(e) Hexe(r)
    Hexe(r) überlebt = schuldig, weil nur Satan helfen konnte.
    Hexe(r) schuldig = verbrennen, damit die Gesellschaft geschützt wird.

    Mit anderen Worten, egal wie man es macht, man macht
    es verkehrt, die Zuverlässigkeit ist dahin!

    Na Mahlzeit!

    Ludwig

  2. Michael says:

    Sehr geehrter Herr Kuhn,

    erst einmal möchte ich klarstellen, dass ich Ihren Blog sehr gerne verfolge und oftmals Ihrer Meinung bin.
    Doch leider haben Sie -so denke ich- leider ein paar Faken aus den Zusammenhang gerissen und so -einzeln betrachtet – mehr für Verwirrung gesorgt, als zur Aufklärung.
    Die in Ihrem Beitrag zitierten Auszüge aus dem Urteil des VGH haben sich auf diesen einen bestimmten Sachverhalt bezogen und können sich so nicht einzeln auf alle anderen Fälle einer Waffenkontrolle anwenden lassen. Es genügt eben nicht, nur einzelne Passagen zu zitieren, da eben so der tatsächliche Sachverhalt verdreht wurde. Man muss in dem Urteil auch weiter lesen.

    trotz allem wünsche ich Ihnen alles Gute

  3. Michael Kuhn says:

    Hallo Michael,

    es könnte dennoch sein, daß Teile dieser Urteilsbegründung von anderen Gerichten ihn ähnlichen Fällen zur eigenen Urteilsbegründung herangezogen werden. Gerade so, wie es einem anderen Richter gerade in den Kram passt und ja auch oft genug vorkommt.

    Allerdings haben Sie Recht, das Urteil bezieht sich auf diesen einen Fall. M.E. hat man, um dem alten Mann einen Verstoß nachzuweisen, sich von Seiten des Gerichts einer “Krücke” bedient, indem man ihm vorhält, die Kontrolleure eingelassen zu haben.

    Diese “Krücke” erlaubt Rückschlüsse, welche ich ob der Steilvorlage gerne gezogen habe.

    Welche meiner rückschließenden Aussagen, die nicht aus der Urteilsbegründung nachvollziehbar sind, hat bei Ihnen für Verwirrung gesorgt?

  4. Michael says:

    Sehr geehrter Herr Kuhn,
    ich kann Ihren Gedankengang durchaus nachvollziehen.

    Mit Rückschlüssen meine ich, dass mit den getroffenen Aussagen dem interessierten Waffenbesitzer vorgeschlagen wird, aufgrund dieses Urteiles eine Kontrolle abzulehen.

    Und diese Aussage halte ich für absolut falsch! Eben mit der Begründung, dass dieses Urteil sich nur auf den vorhandenen Einzelfall bezieht. So könnte man Äpfel mit Birnen vergleichen.

    Als LWB habe ich die Pflicht, die Behördenvertreter Zutritt zu den Räumen, in denen die erlaubnispflichtigen Waffen aufbewahrt werden, zu gestatten. Und Sie werden mir zustimmen, bei wem alles in Ordnung ist, braucht auch nichts zu befürchten. Wenn beide Parteien (LWB und Behörde) zusammenarbeiten, kann eine Kontrolle -die auch nicht jeder Behörde gefällt- schnell abgearbeitet werden.
    Aber das Thema ist so vielfältig und facettenreich, dass ich hier noch wohl Tage schreiben könnte….

    Freundliche Grüße

  5. Michael Kuhn says:

    Hallo Michael,

    sofern die Kontrolle nach §36/3 WaffG. durchgeführt werden soll, hat jeder Waffenbesitzer -unabhängig vom vorliegenden Fall- immer die Möglichkeit, die Kontrolle zu verweigern. Steht ja ganz klar unter Satz 3 im Waffengesetz.

    Auch der Richter hat in diesem Fall -unmissverständlich- nochmal darauf hingewiesen. Dies ist allgemein gültig, nicht nur auf diesen Fall bezogen.

    Die im Gesetz genannten “Räume” werden im letzten Satz 36/3 relativiert, auf Räume außerhalb des Wohnraums. Zu diesem muß eben kein Zutritt gewährt werden, außer zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Gefahr liegt bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle nach 36/3 regelmäßig nicht vor. Deshalb kann man keinesfalls von einer “Pflicht” zur Einwilligung der Nachschau sprechen, auch das hat der Richter erklärt.

    Willigt man trotzdem ein, hat man alle Konsequenzen zu tragen, selbst illegale Maßnahmen der Behördenvertreter werden nicht sanktioniert, im Gegenteil, dabei gewonnene Erkenntnisse dürfen trotzdem verwertet werden.

    Weshalb sollte man sich auf ein so ungleiches Spiel einlassen? Wenn der Gesetzgeber doch extra eine Möglichkeit gegeben hat, nicht mitspielen zu müssen?

  6. Anton says:

    Sehr geehrter Michael,

    auch wenn ich persönlich die (unangemeldete) Kontrolle meiner Waffenaufbewahrung vom Kontrolleur abhängig machen würde, haben Sie hier einen Satz gepostet, der früher doch sehr häufig missbraucht wurde. Als die Gestapo 1936 meine Großeltern besuchten, wurde ihnen auch entgegnet, dass sie nichts zu befürchten hätten, wenn alles in Ordnung wäre.
    Was ich damit sagen will ist, dass bürgerliche Freiheiten langsam sterben und vorauseilender Gehorsam in der Regel von den falschen Leuten missbraucht wird.
    Wir haben die Möglichkeit, uns gegen die Kontrollen zu wehren, also darf dies in einem Rechtsstaat nicht gegen einen LWB (was für ein Unwort) benutzt werden, sollte er davon Gebrauch machen.

  7. Michael says:

    Sehr geehrter Anton,

    ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass ich mich keinesfalls auf die Vorgehensweise der Gestapo 1936 beziehen wollte, bzw. dieses Vorgehen gut heiße.
    Ich wollte damit nur klarstellen, dass über die Waffenkontrollen soviel Panik verbreitet wird, und dass der Ottonormalwaffenbesitzer, der seine Waffen ordnungsgemäß verwahrt, kein Anlaß zur Sorge wegen eines Verstoßes gegen das WaffG haben muss.

    Es freut mich zu lesen, dass Sie bemerken, dass es wohl auch ein Unterschied ist, was für ein Kontrolleur zu Ihnen kommt. Natürlich muss der Mitarbeiter der Waffenbehörde seine Pflicht erfüllen. Ich denke, dass es unter Umständen keine dankbare Aufgabe darstellen kann. Umsomehr liegt es an den persönlichen Fähigkeiten des Mitarbeiters, wie er dem Waffenbesitzer begegnet. Denn wie sagt man so schön: “Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück”.

    Freundliche Grüße

  8. Michael Kuhn says:

    Lieber Michael,
    wie sich vollkommen richtig schreiben, herrscht große Unsicherheit und auch teilweise Panik bezüglich der anlaßunabhängigen Aufbewahrungskontrollen. Es stimmt natürlich auch, daß jeder, der ordnungsgemäß verwahrt, keine Angst vor der Kontrolle haben müßte.

    Aber wer kennt schon alle Fallstricke, die trotz besten Willens auf einen warten? Das deutsche Waffengesetz ist in dieser Hinsicht sehr unübersichtlich und keinesfalls ausgereift. Und das betrifft nicht nur den Waffenbesitzer selbst, nein, auch der Kontrolleur und seine Fähigkeiten sind maßgeblich, wie Sie ja auch schon zutreffend geschrieben haben.

    Und dafür ist der hier thematisierte Fall sicherlich ein gutes Beispiel. Ich möchte keinesfalls den Eindruck erwecken, daß jetzt jeder die Kontrollen verweigern soll. Nein, ganz und gar nicht.

    Es sollte sich nur jeder im Klaren sein, auf was er sich unter Umständen einläßt wenn er auf sein Grundrecht verzichtet und die Kontrolle zuläßt.
    Der ältere Herr hat sich sehr wohl auf der sicheren Seite gefühlt, als er die Kontrolleure einließ. Daß er da falsch lag, hat ihm jetzt der Richter gesagt. Ob wirklich jeder Waffenbesitzer so sattelfest ist, daß er jegliches Fehlverhalten ausschließen kann? Ich denke da z.B. an eine vergessene KK-Patrone die herumliegt, oder den geladenen Gasrevolver im Schrank. Oder, oder, oder, man kann ja gar nicht alles wissen.

    Wenn ja, gut. Die Kontrolleure einlassen und abwarten was passiert. Wenn nicht, sollte man dann doch vielleicht überlegen, ob man nicht von seinen grundgesetzlich garantierten Rechten Gebrauch macht.
    Was der Kontrolleur darüber denkt, braucht uns nicht zu interessieren. Dieser würde nämlich genauso seine Rechte einfordern, wenn es ihn auch nur irgendwie beträfe.

    Herzliche Grüße!

  9. Tom says:

    Das Urteil ist mir unverständlich. Lasse ich die Kontrolleure nicht ein (Unverletzlichkeit der Wohnung), kann mir wegen fehlender Mitwirkung die Zuverlässigkeit aberkannt werden. Lasse ich die Kontrolleure ein, so sind diese berechtigt zu prüfen:
    – Sicherungsstufe der Schränke (Aufkleber meist innen)
    – Waffen lt. WBK im Schrank
    – sonstige im Schrank aufgefunden Waffen
    Ich muss also meinen Schrank öffnen. Damit ermögliche ich aber unbekannten Personen den Zugriff und verstoße damit gegen das Gesetz.
    Also egal wie, ich bin die Zuverlässigkeit los.

  10. Michael Kuhn says:

    Hallo Tom,

    ganz so schlimm würde ich das jetzt nicht sehen. Wenn man von seinem Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung Gebrauch macht darf einem kein Nachteil dadurch entstehen. Das hat der Richter ja deutlich gemacht.

    Daß er den alten Herrn wegen des Einlassens der Kontrolleure als unzuverlässig darstellt, hat nur damit zu tun, daß die Waffen (obwohl bis dahin korrekt verwahrt, er hatte ja die aktive Kontrolle darüber) plötzlich nicht mehr unter seiner Kontrolle waren, weil nicht im Waffenschrank sondern im Küchenschrank und drei unbekannte Menschen dabei.

    Und genau das war anscheinend der Trick, die “Krücke”. Die Kontrolleure haben sich ja als solche vorgestellt, werden aber evtl. Ihre Ausweise nicht vorgezeigt haben. Vielleicht haben sie diese aber auch vorgezeigt und man macht dem alten Herrn jetzt den Vorwurf, diese ohne Überprüfung akzeptiert zu haben. Man weis es nicht genau, da schweigt sich das Gericht aus.

    Fakt ist jedenfalls, daß das Gericht darauf abstellt, daß die Kontrolleure dem Waffenbesitzer unbekannt waren, er sie eingelassen hat und somit die aktive Kontrolle über seine dann deswegen plötzlich nicht mehr korrekt verwahrten Waffen hatte. (Punkt 6 der Urteilsbegründung)

    Zu ihren beiden letzten Sätzen: Das kann Ihnen nach diesem Urteil m.E. genauso passieren, wenn Sie die Legitimation der Kontrolleure nicht vor dem Öffnen überprüfen, man kann ja nie wissen, welch Geistes Kind die Kontrolleure sind. Wenn die Damen und Herren jedoch um 16:55h kommen, ist das Büro des zuständigen Sachbearbeiters regelmäßig nicht mehr besetzt, Feierabend, eine Nachfrage unmöglich.

    Was tun? Bitte selbst entscheiden, ich habe schon einen Vorschlag gebracht, das Gericht hat erklärt wie und warum es geht.

  11. Martin says:

    Hallo,

    ich habe eine Frage völlig theoretischer Natur, die thematisch mit der hier diskutierten Frage in Verbindung steht. Ich habe nun schon öfter gelesen (so auch hier im vorangegangenen Blogeintrag), dass man als LWB die Waffe zuhause führen darf.

    Wenn nun ein Kontrolleur klingelt und man zum Zeitpunkt des Öffnens der Tür die Waffe bei sich “führt”, also die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dürfte dies bis dahin unproblematisch sein. Oder nicht? Ist man in dieser Situation aufder sicheren Seite? Einschätzungen zu dieser Frage fände ich sehr interessant.

  12. Michael Kuhn says:

    Hallo Martin,

    solange man weiterhin die “aktive Kontrolle” über die Waffe ausübt, sprich, sie “am Mann” hat, ist das tatsächlich unproblematisch. Es ist sogar die einzige Möglichkeit, sich in einer solchen Situation waffengesetzkonform zu verhalten.

    Allerdings sollte man es tunlichst vermeiden, damit ins Treppenhaus oder auf die Straße zu gehen, bzw. sein eigenes befriedetes Besitztum zu verlassen.

  13. Jean says:

    Schaut selber nach unter VGH Mannheim – Entscheidungen-
    Gruß
    Jean

  14. Dick says:

    Hallo,

    was gibt es denn da überhaupt noch zu diskutieren?

    Der VGH hat ja nur bestätigt, was jedem vernünftigen Menschen schon immer klar war: Jeder Waffenbesitzer hat das Recht, den Kontrolleuren den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern, weil in unserem Rechtstaat das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (Art. 13 GG). Nicht ohne Grund wird dieses Recht in § 36,3 (3) WaffG noch einmal aufgegriffen.

    Wie Michael Kuhn richtig sagt, kann der Gebrauch eines Grundrechts keine Strafe nach sich ziehen, weil es dann kein Grundrecht mehr wäre. Kein Waffenbesitzer braucht deshalb zu befürchten, dass er die Zuverlässigkeit verliert, wenn er die Kontrollen verweigert.

    Die Frage, welche Unannehmlichkeiten sich derjenige einhandeln kann, der dem Grundrechtseingriff freiwillig zustimmt und die Kontrolleure einlässt, sollte kein Thema mehr sein, da spätestens nach diesem Urteilsspruch jeder Schütze, Jäger oder Waffensammler etwaige Kontrolleure ohne viel Federlesens wegschicken wird.

    Wer Mitleid mit dem armen Behördenmitarbeiter hat, der ja nur seine Pflicht tut, kann ihm ja eine Tasse Kaffee anbieten, im Freien vor der Haustür.

    Gruß

    Dick

  15. Ehret, Peter says:

    Das mit dem Wegschicken der Kontrolleure – aus meiner Sicht unnötig – ist rechtlich nicht unproblematisch.
    Beim ersten und zweiten Mal wird das wohl folgenlos bleiben, bei dritten, vierten oder fünften Mal wahrscheinlich nicht:
    Da wird es – sh. amtliche Begründung zum WaffG – wohl zu einem Wideruf der WBK kommen.
    Bis zu einem angestrebten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 13 GG kann es aber dauern, und für ein aus unserer Sicht posites Ergebnis garantiert auch niemand.

  16. Ehret, Peter says:

    Sehr geehrter Herr Kuhn,

    herzlichen Glückwunsch erst einmal zu Ihrer Goldmedaille bei der DM!
    Das war mir trotz rund 30maliger Teilnahme in Hochbrück leider nicht vergönnt.

    Ihr Artikel, von der Überschrift bis zum Inhalt, ist leider nicht so glänzend wie Ihre sportlichen Leistungen. Ich glaube vielmehr an einen Schnell-schuss aufgrund fehlender juristischer Kompetenz.
    Kann passieren, sollte aber gerade gerückt werden.
    Fangen wir mit der falschen Überschrift an:

    Natürlich verliert niemand seine Zuverlässigkeit, wenn er Kontrolleure
    der Waffenbehörde in die Wohnung lässt, auch wenn er gerade beim Waffenreinigen sein sollte.

    Allerdings sollte man wissen, wem man die Tür öffnet, wenn die Waffen nicht im Tresor liegen.
    Wenn man nicht weiß, wer klingelt und die Identität der Klingelnden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.B. Sprechanlage mit Kamera zum Ausweis anschauen), darf man in der Regel auch nicht öffnen, um ein überfallartiges Eindringen Unbekannter zu verhindern.
    Wenn man mehrere Schwarze Gürtel hat und/oder den 38.er in der Hand, mag es vielleicht anders aussehen.
    Ansonsten sind die Waffen erst zu versorgen, bevor man die Tür öffnet.

    Und hier lag der Fehler des betreffenden alten Herrn.
    Er hat die Tür geöffnet, ohne zu wissen, wer draußen steht, und die Waffen waren nicht versorgt. Die Kontrolleure kannte er nicht.
    Ob und wann diese sich ausgewiesen haben (vermutlich in der Wohnung), ist hierbei zweitrangig.

    Hinzu kam noch die Tatsache, dass die Ehefrau des armen Mannes kurz darauf nach Hause kam, die Wohnungstür natürlich mit eigenem Schlüssel aufschloss und somit in der Küche auch Zugang zu den Waffen gehabt hätte. Ob sie dies überhaupt hätte wollen, ist unbeachtlich.

    Bis hierhin handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Gericht für einen ganz bestimmten Fall und ohne Leitsatzcharakter. Natürlich bleibt die “Marschrichtung” des VGH auch in einem solchen Einzelfall interessant.
    Und diese Marschrichtung besagt, dass der Zugang Unberechtigter zu den Waffen ausgeschlossen sein muss und dass hierbei ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.

    Auch ohne Leitsatzcharakter, aber nicht desto weniger interessant sind die Ausführungen des VGH zum Betretungsrecht der Behörden bzw. Kontrol-leure.
    Der VGH sah keinen Konflikt zwischen dem Recht der Betroffenen, den Zutritt zu verweigern und hierdurch gleichzeitig Gefahrzu laufen, die Zuverlässigkeit und somit die WBK zu verlieren. Artikel 13 GG werde insoweit durch “faktischen Gesetzeszwang” nicht verletzt.
    In diesem Punkt gibt es durchaus Juristen mit anderer Meinung, und das letzte Wort hierzu wird vielleicht das Bundesverfassungsgericht einmal sprechen.

    Leitsatzcharakter hat jedoch die Feststellung, dass schon ein einmaliger Aufbewahrungsverstoß zur Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichen kann.

    Leitsatzcharakter hat auch die Aufzählung der Rechte der Kontrolleure vor Ort, z.B. der Abgleich der Waffen und ihrer Nummer im Waffenschrank mit den Eintragungen in der WBK, was von ernsthaften Juristen auch bisher nicht zu bezweifeln war, insbesondere bei Betrachtung der amtlichen Gesetzesbegründung.

    Der dritte Leitsatz betrifft die Höhe des Streitwertes.

    Die hier zum Teil gemachten Äußerungen, die Mitarbeiter der Waffenbe- hörde seien “Unberechtigte Personen i.S. des Waffengesetzes”, ist völliger Quatsch und geht so auch aus dem VGH-Urteil überhaupt nicht hervor (dann wäre auch sein 2. Leitsatz gar nicht möglich).

    Polizeibeamte und Angehörige der Waffenbehörden sind nämlich generell von den Vorschriften des Waffengesetzes befreit, solange sie dienstlich tätig werden.
    Der Polizeivollzugsdienst aus § 55 Abs. 1, die Polizeibehörde als Waffen-behörde aus § 55 Abs. 1 WaffG.
    Und selbstverständlich geltend diese Personengruppen auch von amtswe- gen als qualifiziert.

    Auszuweisen haben sich die Kontrolleure per Dienstausweis mit Lichtbild.
    Bei einem Dienstausweis ohne Lichtbild (kaum vorstellbar) käme der Personalausweis dazu.
    Damit ist die Legitimation ausreichend.

    Abschließend kann man nur jedem LWB empfehlen, sich peinlichst genau an die Aufbewahrungsvorschriften zu halten, mit den Waffenbehörden ein gutes Einvernehmen anzustreben und die Kontrolleure nicht als Feinde, sondern als Partner anzusehen. Bei mir lief das übrigens prima (die beiden waren selbst Jäger und Sportschütze).
    Wir haben doch nichts zu verbergen und sollten froh sein, wenn gegen die schwarzen Schafe, die es leider gibt, vorgegangen wird.

    Und eins sollte uns auch klar sein:
    Selbst wenn jemand aus unseren Reihen einmal ein Verfahren vor einem höheren Gericht gewinnen sollte, es wird ein Pyrrhussieg sein und post- wendend zu einer Gesetzeskorrektur führen. Und dann wird man gleich Nägel mit Köpfen machen und auch die Verschärfungen reinpacken, die uns momentan noch erspart bleiben.

  17. Michael says:

    @ Peter Ehret
    Vielen Dank für diesen tollen Beitrag. Sehr gut geschrieben!!!!

  18. Ehret, Peter says:

    Pardon, der Tippfehlerteufel hat zugeschlagen:
    Die Befreiung von Bestimmungen des Waffengesetzes für die zuständigen Behörden ergibt sich natürlich aus § 55 Abs. 6 WaffG.

  19. robert borchert says:

    ich möchte alle leser dieser wirklich guten seite in diesem tread mal darüber aufklären das es sich hier NICHT um ein urteil sondern um einen beschluss handelt und entgegen michael seiner darstellung kann kein gericht teile eines BESCHLUSSES in anderen urteilen als argument verwenden weil es halt kein urteil ist! der beklagte verlor seine zuverlässigkeit wegen der falschaufbewahrung aller seiner waffen.
    auch in später nachgereichten erklärungen und eidestattlichen erklärungen machte er die sache nur noch schlimmer für sich. sei anwalt war völlig ahnungslos da dieser seine argumentation auf einem völlig irrelevaten und nichts zur sache tuenden sachverhalt aufgebaut hatte. michael hat versehentlich die argumentation welche das gericht im beschluss nutzte um die erklärungen des beschuldigten zu wiederlegen mit denen die den verlust der zuverlässigkeit ausmachen verwechselt oder den unterschied welcher im beschluss unter abschnitt 5+6 steht nicht erkannt. ich kann niemenden empfehlen so wie von ihm empfohlen zu handeln wenn man sich und dem amt nicht viel probleme machen will

  20. Michael Kuhn says:

    Nun,
    ich bin juristischer Laie. Wie wohl die meisten Bundesbürger. Ich kann aber lesen und das allermeiste auch verstehen.
    Deshalb möchte ich an die Juristen unter uns ein paar unmißverständliche Fragen stellen:

    Was ist an folgendem Gesetzestext (§36WaffG Abs.3 Satz3) unklar?
    Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    Wo sieht der Jurist bei einer unangekündigten, anlaßlosen Aufbewahrungskontrolle die “Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit”?

    Bitte auch die Gesetzesbegründung WaffG beachten, dort steht wortwörtlich: “Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

    Absatz 7 des Art.13 GG sagt folgendes: “(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, …………. vorgenommen werden.

    Da es bei einer unangekündigten, anlaßlosen Aufbewahrungskontrolle niemals um die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht – denn dann wäre die Kontrolle nicht anlaßlos – hat m.E. jeder Waffenbesitzer (illegale sowieso) das Recht, das Betreten seiner Wohnräume zu verweigern.

    Auf die Antworten fachlich fester Juristen bin ich nun sehr gespannt.



  21. robert borchert says:

    nur absatz 5 und 6 sind relefaant für den beschluss

    da der mann die kontrolleure freiwillig hereinließ ist der rest wie der richter dirt bereits schrieb irrelevant

    gruss robert

  22. Michael Kuhn says:

    Das ist wohl war und von mir nirgends bestritten. Im Gegenteil, ich habe mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Im Eingangsbeitrag wie im weiteren Verlauf der Diskussion.

    Hier wird aber ständig behauptet, meine Empfehlung die Kontrolleure nicht einzulassen, damit ähnliches nicht wieder geschieht, wäre falsch, ja sogar gefährlich.

    Begründet wird dies auf teilweise absurde Art und Weise, immer wieder mit Argumenten die nichts mit meinen Beiträgen zu tun haben. Deshalb meine Frage von oben, die ich hiermit wiederhole:

    Was ist an folgendem Gesetzestext (§36WaffG Abs.3 Satz3) unklar?
    “Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.”

    Wo sieht der Jurist bei einer unangekündigten, anlaßlosen Aufbewahrungskontrolle die “Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit”?

    Bitte auch die Gesetzesbegründung WaffG beachten, dort steht wortwörtlich: “Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.”

    Absatz 7 des Art.13 GG sagt folgendes: “(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, …………. vorgenommen werden.”

    Da es bei einer unangekündigten, anlaßlosen Aufbewahrungskontrolle niemals um die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht – denn dann wäre die Kontrolle nicht anlaßlos – hat m.E. jeder Waffenbesitzer (illegale sowieso) das Recht, das Betreten seiner Wohnräume zu verweigern.

    Auf die Antworten fachlich fester Juristen bin ich nun wirklich sehr, sehr gespannt.

  23. Ehret, Peter says:

    Michael Kuhn verwechselt da doch einiges, man sollte seinen Ratschlägen mit Vorsicht begegnen.

    Selbstverständlich darf jedermann gem. § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG das Betreten seiner Wohnung gegenüber der Behörde untersagen, und die Behörde hat das auch zu respektieren. Art. 13 GG gilt insofern

    Da er aber einer Pflicht gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zuwider handelt, kann dies bei mehrfacher Wiederholung dazu führen, dass die Waffenbehörde wegen wiederholtem Verstoß gegen das WaffG seine Zuverlässigkeit in Frage stellt und bei Verneinung die Erlaubnis zum Waffenbesitz (WBK) widerruft.

    Die amtliche Begündung zum WaffG weist hier in der Erläuterung zu § 36 Abs. 3 deutlich darauf hin. In einigen bekannten Waffenrechtskommentaren wird dies ebenso gesehen.

    Es gibt aber auch sehr ernst zu nehmende Gegenpositionen, die die Auffassung vertreten, das der Wohnungsinhaber durch gesetzliche Androhung rechtlicher Nachteile (Widerruf der WBK) faktisch gezwungen wird, auf sein Grundrecht gem. Art 13 GG zu verzichten, was verfassungswidrig wäre.
    Hier bleib eine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des BVerfG, abzuwarten (kann dauern).

    Bis zu einer solchen Entscheidung laufen den Zutritt verweigernde Waffenbesitzer allerdings Gefahr, in der ersten oder auch zweiten oder gar letzten Instanz zu unterliegen, was den Verlust ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten würde.
    Das Risiko ist nicht zu unterschätzen, denn der (juristische) Wind bläst uns Waffenbesitzern zur Zeit hart ins Gesicht. Eine Prognose wage ich derzeit nicht.

    Zu Robert Borcherts Beitrag:
    Ob ein Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung per Beschluss oder per Urteil fällt, ist für richtungsweisende Leitsätze nicht relevant, sondern hat lediglich verfahrenstechnische Ursachen.
    Zum Rechtscharakter bzw. Nichtrechtscharakter von Leitsätzen empfehle ich für den juristischen Laien ein Nachlesen bei Wikipedia.

  24. Michael Kuhn says:

    Herr Ehret,

    ich sagte eigentlich etwas anderes…….

    Mir geht es speziell um “Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit”.

    Nach meinem Verständnis darf nur in diesem, speziellem, Fall die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Genau wie es im Gesetzestext zu lesen ist.

    Insofern werden die Möglichkeiten der Behörden vom Gesetzgeber explizit eingeschränkt.

    Evtl. angedrohte rechtliche Nachteile sollten deshalb ungesetzlich sein, vor allem auch vor dem Hintergrund, daß ja bereits jeder Waffenbesitzer seiner gesetzlichen Bringschuld, die korrekte Aufbewahrung nachzuweisen, mittlerweile nachgekommen sein sollte. (§36(3)1)

    §36(3)2 verpflichtet den Waffenbesitzer den Behörden Zutritt zu unbestimmten Räumen zu gestatten, welche in §36(3)3 auf Räume außerhalb des Wohnraums begrenzt werden. Es sei denn, die Nachschau würde zur “Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit” durchgeführt. Dann käme aber vermutlich ein SEK, nicht der Sachbearbeiter.

    Dies wird auch der Grund dafür sein, daß die Behörden mittlerweile nach Möglichkeit Termine vereinbaren sollen, damit der zu Kontrollierende freiwillig mitwirkt. Damit wäre dann einfacherweise auch der ansonsten ungesetzliche Abgleich der Daten nach §39 abgedeckt.

  25. Ehret, Peter says:

    Sehr geehrter Herr Kuhn bzw. lieber Schützenbruder,

    ich glaube, dass Sie die Thematik rechtlich nicht immer richtig einordnen. Ich dachte eigentlich, mit meinen bisherigen Beiträgen und kühlem Kopf zur Aufklärung etwas beigetragen zu haben.

    Rechtsprechung (VGH BW) und Schrifttum gehen überwiegend in die gleiche Richtung, das Schrifttum z.T. abweichend in der Frage, ob durch gesetzliche Androhung rechtlicher Nachteile (Widerruf der WBK) faktisch man gezwungen wird, auf sein Grundrecht gem. Art 13 GG zu verzichten und die Kontrolleure “freiwillig” herein zu lassen, eine Verfassungswidrigkeit vorliegen könnte.

    Bisherige Thesen und Publikationen einiger engagierter Anwälte sind in wesentlichen Teilen spätestens seit dem Beschluß des VGH BW überholt und mit Vorsicht zu genießen, auch wenn sie immer noch publiziert werden, z. B. hinsichtlich des Abgleichs der Waffennummern mit den Eintragungen auf der WBK oder der Behördenunterlagen.

    Wie sollen die Behördenkontrolleure ohne Nummernabgleich denn sicher feststellen, ob die genehmigten Waffen sich tatsächlich im Waffenschrank befinden oder evtl. doch unter einem Wäschestapel oder Kopfkissen?

    Die Zielrichtung der Gesetzesänderung von 2009 ist doch insbesondere, auf die “tatsächliche” gesetzeskonforme Waffenaufbewahrung zu jeder Zeit hinzuwirken und nicht nur auf die bloße Möglichkeit hierzu durch einen entsprechenden Schrank (der in Winnenden ja vorhanden war).

    Dass dies alles ein rechtlicher Balanceakt ist, ist uns allen klar. Bei Tipps zum Verhalten bei einer Hauskontrolle sollte man sich aber auf das beschränken, was rechtlich zweifelsfrei ist. Die meisten Schützen- und Jagdverbände tun dies übrigens auch.

  26. pancho lobo says:

    hola amigos,
    die beiden (Michael Kühn und Peter Ehret) reden aneinader vorbei…wobei ich die Sichtweise von M. Kühn teile:
    1. meine Ehefrau besteht auf §13 GG=kein Zutritt für Kontrolleure
    2. Ist Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorhanden?
    2. 1. Wenn nein=kein Zutritt für die Kontrolleure
    2. 2. Wenn ja= Zutritt für die Kontrolleure NUR mit Durchsuchungsbeschluss.
    Das ist alles WaffG konform, daran gibt es nichts zweiflen.
    saludos de pancho lobo

  27. Ehret, Peter says:

    Zustimmung für diesen speziellen Fall.
    Bei den Beiträgen von Michael Kuhn war aber vom Ehegatten und seinem Hausrecht bisher keine Rede. Das ist eine rechtlich anders zu beurteilende Variante.
    Aber die Ledigen bzw. Alleinwohnenden sind wieder mal die Benachteiligten 😉

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