Verwaltungsrichter beugt Recht und fordert zur Rechtsbeugung auf.

Wenn das stimmt, was hier bei der Süddeutschen Zeitung steht, dann gehen wir sehr schlechten Zeiten entgegen. Richter, die absolut keine Ahnung von der Gesetzeslage haben, Rechtsanwälte die noch weniger wissen, der Bürger zwischendrin, schon ist das Fiasko perfekt.

Zum Fall: Das Kreisverwaltungsreferat München ist für die sehr restriktive Auslegung des Waffengesetzes weit über die Grenzen Bayerns hinaus bekannt.  Hier klicken und bitte auch hier, sowie ganz wichtig, hier: Rechenkünstler.

Die legalen Waffenbesitzer in München haben ständig Probleme mit der zuständigen Behörde, so werden gerne mal Anträge auf eine WBK oder einen Waffenschein abgelehnt, so wie auch im jetztigen Fall. Ein Sicherheitsunternehmen mit 64 Mitarbeitern benötigt, um Aufträge zu erledigen, einen neuen Waffenschein, der alte ist abgelaufen. Dieser wird mit fadenscheinigen und an den Haaren herbeigezogenen Argumenten abgelehnt, der Inhaber geht in seiner Not vor’s Verwaltungsgericht München.

“Um beiden Seiten gerecht zu werden, schlug die 7.Kammer des Verwaltungsgerichts einen Kompromiss vor: Damit er seine Pistole weiterhin legal griffbereit haben könne, solle der Detektiv einfach in einen Schützenverein eintreten, um so das Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte zu begründen. ‘Das haben wir noch nie so gemacht’, wunderte sich der Mann vom KVR, nickte aber zustimmend. Und wenn ein Auftrag hereinkomme, bei dem der Detektiv seine Pistole tragen müsse, werde die Behörde sehr rasch einen für diesen Job befristeten Waffenschein erteilen, sagte er zu.

Zur Info: Eine Waffenbesitzkarte wird erst nach 12 Monaten Mitgliedschaft in einem “anerkannten Verband” von diesem Verband befürwortet, das sogenannte “Bedürfnis” zum Erwerb einer Waffe erteilt. Dazu muß man aber “Sportschütze” sein, d.h. regelmäßiges Training auf Pappscheiben durchführen. Szenarien, wie sie im Bewachungsgewerbe vorkommen, darf ein Sportschütze -will er den Besitz seiner Waffenbesitzkarte und hohe Strafen nicht riskieren- überhaupt nicht trainieren!

Der Mann ist in diesem Fall aber nur ein “Scheinsportschütze”, will heißen, daß der Eintritt in den Schützenverein nur zum Zwecke des Erwerbs einer Waffe erfolgt. Das wollen wir, die Sportschützen, aber gar nicht haben. Wir wollen Sportler und keine Waffenbeschaffer. Das Waffengesetz sieht diese Möglichkeit eines “Scheinbedürfnisses” außerdem gar nicht vor.

Scheinbar ist dem Verwaltungsrichter die Gesetzeslage (die zugegebenermaßen sehr verworren ist) nicht ganz klar, oder er schlägt sich auf Seiten des KVR und will das nur nicht so deutlich machen. Egal wie: Wenn es zu so einem Richterspruch kommt ist das in meinen Augen Rechtsbeugung in mehreren Fällen. Leider hat der Kläger die Klage zurück- und den Schwanz eingezogen, so daß wir nie erfahren werden, wie diese Provinzposse ausgegangen wäre.

Erst dann, wenn ihm das KVR München die WBK wieder entzieht, weil er die geforderten schießsportlichen Aktivitäten nicht erfüllt, wird dem guten Mann ein Licht aufgehen. Und wissen Sie, wie dann die Schlagzeile in der Zeitung lautet?

Sportschütze wird WBK entzogen, Schwindel zur Waffenbeschaffung aufgeflogen

So ganz nebenbei entzieht sich mir der Sinn dieses “salomonischen” Spruchs. Ob der Personenschützer seine Waffe aufgrund eines Sportschützenbedürfnisses oder aufgrund Waffenschein erwirbt ist der Waffe selbst eigentlich sowas von egal, in beiden Fällen liegt sie jetzt daheim beim Unternehmer im Tresor verwahrt. Und eigentlich wollte das KVR ja die “Waffe aus dem Volk” haben. Wo ist da der Erfolg dabei? Es wurde nur -mit viel Aufwand- das Gesetz verbogen.

Michael Kuhn 

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0 Responses to Verwaltungsrichter beugt Recht und fordert zur Rechtsbeugung auf.

  1. Ludwig Harder says:

    Mit der Änderung des Waffenrechts zum 01.04.2003 wurde eine Zweckbindung erlaubnispflichtiger Schusswaffen
    an das Bedürfnis eingeführt (siehe: http://www1.karlsruhe.de/Service/Formulare/BuS/120004.pdf , Abs. 3.3).

    “3.3 Zweckbindung
    Neu aufgenommen wurde die Zweckbindung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an das Bedürfnis.
    Die Sportwaffe darf also beispielsweise nicht mehr für Tätigkeiten wie Türsteher oder im Bewachungsgewerbe benutzt werden.”

    Der „Richterspruch“ (Vergleich) verstößt somit gegen geltendes (Waffen-) Recht.

    Wenn also die zuständige Behörde „kurzfristig“ einen Waffenschein ausstellt und damit das „Bedürfnis“ erweitert (was sie eigentlich nicht kann), wird damit ein „Fakt“ geschaffen, der weder im Sinne des Gesetzgebers, noch im Sinne der Sportschützen ist und auch von beiden Seiten nicht gewollt ist:

    Schützenvereine werden zu „Waffenbeschaffungsvereinen“

    Von daher schien zumindest der im Artikel genannte Sachbearbeiter zu wissen um was es geht, als er sagte: ‘Das haben wir noch nie so gemacht’

    Schade, dass der Richter diese Aussage nicht hinterfragt, bzw, der Sachbearbeiter diese entsprechend begründet hat.

  2. manni61 says:

    Kurz…ein Sportschütze darf ausserhalb der Schießanlage keine Waffen führen,daher schon alles ein Schwachsinn,alle keine Ahnung

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