Stuttgarter Verwaltungsgebührensatzung verstößt gegen Grundgesetz

Wie in meinem gestrigen Artikel zur Illegalität der Gebührenerhöhung  schon angedeutet, verstößt die geänderte Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Stuttgart gegen das Grundgesetz, genauer gesagt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es grundsätzlich den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 – 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.; Beschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365 ff.). Dabei liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr., vgl. BVerfG, Entsch. v. 25.02.1960 – 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 345 ff.; Entsch. v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 – 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.)“. Quelle.

Dies trifft in diesem speziellen Fall zu, da in derselben Satzung gleiche Tätigkeiten ungleich behandelt werden, bzw. die erhöhten Stundensätze nur und ausschließlich beim Waffenrecht angewandt werden.

Den Stuttgarter Waffenbesitzern kann nur geraten werden, gegen diese Ungleichbehandlung juristisch vorzugehen. Sorgen, daß man deshalb die Gebührensätze für die anderen Tätigkeiten anheben wird, um Gleichheit zu schaffen, brauchen sie sich nicht zu machen. Weil die Gebührenerhöhung eine rein populistische Maßnahme zur Verringerung des Waffenbestandes sein soll, werden es sich die Stadtoberen sicherlich nicht mit hunderttausenden -dann- anderen Betroffenen verscherzen wollen.

Daß die Stadt Stuttgart sich mit dieser Maßnahme außerhalb des Gesetzes stellt, ist sehr kritisch zu betrachten. Man verletzt die Grundrechte einer Minderheit, um an deren Geld und im weiteren Sinne deren Waffen zu kommen. Alles schon mal dagewesen, ist erst ein paar Jahrzehnte her………………

 Michael Kuhn

oder sogar weniger, bis zur Bundestagswahl,
der daraufhin
wahrscheinlich folgenden Zeitenwende für den
Schießsport, die Jagd und das Waffensammeln,
sowie
dem damit verbundenen Verlust Ihrer Freiheitsrechte
und Ihrer Sport- u. Jagdwaffen
(auch der Druckluft- u. Kleinkaliberwaffen)

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2 Responses to Stuttgarter Verwaltungsgebührensatzung verstößt gegen Grundgesetz

  1. Gerry says:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( vgl. Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12 / 98 -, BVerwGE 109, 272, m. w. N.) und des Senats ( vgl. Urteil vom 15. Januar 2004 – 12 A 11556 / 03. OVG ‑, in ESOVGRP veröffentlicht ) werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Voraussetzung ist danach, dass zwischen der Kosten verursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei allgemeinen Kosten der Aufsichtsbehörden nicht vor. Es fehlt an einer besonderen Beziehung zwischen der Kosten verursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner.

  2. Herbert says:

    Ich bitte auch auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG abgeleitete Verhältnismäßigkeit der Mittel (VdM) hinweisen zu dürfen. Ein solch hoher und ganz offensichtlich völlig unangemessener Betrag, der bei willkürlicher Wiederholung der Prüfung zudem noch zur Aufgabe des Eigentums an den Waffen oder sogar zum finanziellen Desaster je nach vorhandenem Vermögen führen würde, ist wegen Verstosses gegen die VdM letztlich auch deshalb und nicht nur wegen Verstosses gegen Artt. 3 I, 13 GG verfassungswidrig.

    Herbert Theisen

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